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Jeder, der Trinkwasser an andere Nutzer abgibt, ist verpflichtet Untersuchungen durchführen zu lassen.
Betreiber von Trinkwasserinstallation sind ab dem 1. November 2011 verpflichtet, jährlich Untersuchungen Ihres Wassers durchzuführen!
Magdeburg, 3.Januar 2012
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In der neuen Fassung der Trinkwasserverordnung ist vorgeschrieben, dass eine Untersuchung auf Legionellen sowie weitere Mikrobiologie und Schwermetalle mindestens einmal im Jahr durchzuführen ist. Das Ergebnis muss den betroffenen Verbrauchern, z.B. Nutzern, Gästen, Mitarbeitern, zur Kenntnis gegeben werden. Bei Nichteinhaltung der vorgegebenen Werte ist das Gesundheitsamt zu informieren. Die Gesundheitsämter sind angehalten, die ermittelten Werte zu dokumentieren und zu überwachen.
Wer ist Betreiber einer Trinkwasserinstallation im Sinne des Gesetztes?
Als Betreiber einer Trinkwasserinstallation gilt, wer
1. eine Großanlage zur zentrale Warmwassererzeugung betreibt, die einen Trinkwasserspeicher von >400 Litern und/oder Rohrleitungen von >3 Liter zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle besitzt und
2. damit Wasser für die Öffentlichkeit, also für jeden außer sich selbst, zur Verfügung stellt.
Die Proben nehmen darf aber nicht jeder, dafür muss man geschult sein. Allerdings arbeiten die Bundesländer noch an den genauen Ausführungsbestimmungen.
Jedenfalls müssen die Wasserproben nach der Entnahme möglichst schnell in ein zertifiziertes
Labor. Dort wird die Probe gefiltert und geprüft, ob darauf Legionellen wachsen. Wie gefährlich das Ganze ist, hängt von der Konzentration der Bakterien ab. Der Grenzwert liegt bei 100 KBE (Kolonienbildende Einheit) pro 100 Milliliter. Ist die Probe verdächtig, muss das zuständige Gesundheitsamt informiert werden.
Ein Formblatt zur Anzeige einer Trinkwasserinstallation erhalten sie unter nastehendem Link:
Anzeige gemäß §13 (5) TrinkwV - Großanlage zur Trinkwassererwärmung Sachsen-Anhalt*
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DEHOGA-Hygienepaket
Magdeburg, 03. Januar 2012
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Das DEHOGA-Hygienepaket ist ein unverzichtbares Werkzeug, um hygienisch einwandfrei zu arbeiten und damit Lebensmittelsicherheit zu garantieren.
Das DEHOGA-Hygiene-Paket, das als praktischer Ordner angeboten wird, beinhaltet:
- die aktualisierte, offizielle Hygiene-Leitlinie für die Gastronomie,
- die Broschüre Hygieneschulung für die Mitarbeiter in der Gastronomie,
- das Merkblatt zur betrieblichen Bewertung und Beurteilung der Lebensmittelüberwachung.
Der Clou des DEHOGA Hygienepakets sind aber die 15 mit Experten entwickelten Checklisten für alle Bereiche, die es jedem gastgewerblichen Unternehmer ein ganzes Jahr ermöglichen, optimale Hygiene zu gewährleisten.
Mit den Checklisten für die täglichen, wöchentlichen und monatlichen Kontrollen lassen sich die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflichten praktisch und einfach erfüllen. Ab sofort sind mit dem DEHOGA-Hygienepaket alle gastgewerblichen Unternehmer auf der sicheren Seite und brauchen keine Kontrolle mehr fürchten.
Mitglieder des DEHOGA Sachsen-Anhalt können das DEHOGA-Hygienepaket zu einem Vorzugspreis von 40,00 €, inkl. Mehrwertsteuer und Versandkosten, von der LGF (Landesgewerbeförderstelle) des DEHOGA Sachsen-Anhalt beziehen. Achtung: Es sind nur noch 10 Exemplare vorrätig!
Wer zuerst kommt, mahlt zuerst! Die Bestellung kann telefonisch unter 0391-56 17 193
(Frau Schulz/Frau Koch) vorgenommen werden.
Danach ist der Bezug des Hygienepakets über den DEHOGA Shop zum Preis von 54,00 € inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten, für Mitglieder und 79,00 € inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten, für Nichtmitglieder möglich
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Zur Haftung von Hotels und Gaststätten oder Internetcafes für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen (sog. Filesharing) Ihrer Gäste
© Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Die Frage der Haftung von Hotels und Gaststätten oder Internetcafes für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen (sog. Filesharing) durch ihre Gäste ist derzeit wieder sehr aktuell, da Rechteinhaber im Moment solche Betriebe wieder verstärkt abmahnen lassen. Access-Provider haben derzeit jedoch weder die tatsächliche noch die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung urheberrechtsverletzender Handlungen ihrer WLAN-Nutzer, weil wirksame Internet-Sperren nicht existieren und hierfür ohnehin keine Rechtsgrundlage gegeben wäre und die Inhalte und Umstände der Kommunikation geschützt sind (Fernmeldegeheimnis). Eine umfassende Haftungsprivilegierung durch die Rechtsprechung ist daher naheliegend. Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) könnten die Instanzgerichte dennoch zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen gelangen. Ein Drohpotenzial, mit dem gerade kleinere Hotelbetriebe schon zur Abschaffung ihres Gäste-WLAN getrieben wurden. Dies ist weder wünschenswert noch rechtlich geboten. Es können im Einzelfall zwar viele Fehler gemacht werden, gut beraten haben gewerbliche WLAN-Anbieter wie Hotels u.ä. aber eine Reihe von Möglichkeiten, ihre immerhin derzeit nicht mit letzter Sicherheit auszuschließende potentielle Haftung auch bei der bestehenden Rechtslage zu minimieren.
Weitere Informationen zu diesem brisanten Thema stehen für DEHOGA Mitglieder im Mitgliederbereich zur Verfügung.
© Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke, LL.M.
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
www.ipjaeschke.de
www.abmahnrecht.COM
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Betriebsprüfer der Rentenversicherer prüfen erstmalig
Beitragszahlungen zur Unfallversicherung
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Erstmalig werden ab dem 1. Januar 2010 die Betriebsprüfer der Rentenversicherer bei ihren Betriebsprüfungen auch die Angaben zur Beitragszahlung in der Unfallversicherung für das Jahr 2009 prüfen. Die Beitragsjahre bis 2009 werden noch von den Prüfdiensten der Unfallversicherungsträger geprüft. Die vollständige Übernahme der Prüfungen durch die Rentenversicherung erfolgt schrittweise bis zum 1. Januar 2012.
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